§3 Nr. 72 EStG: Warum PV-Einnahmen bis 100 kWp steuerfrei sind
§3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 100 kWp seit 2022 vollständig von der Einkommensteuer. Keine Erklärungspflicht, kein Progressionsvorbehalt — für gut verdienende Investoren ein erheblicher Renditehebel.
§3 Nr. 72 EStG: Warum PV-Einnahmen bis 100 kWp steuerfrei sind
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gilt in Deutschland eine Regelung, die in ihrer Tragweite noch immer unterschätzt wird: Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtgröße von 100 kWp sind vollständig einkommensteuerfrei. Kein Progressionsvorbehalt, keine Günstigerprüfung, keine Einschränkung auf bestimmte Investorengruppen.
Was regelt §3 Nr. 72 EStG genau?
§3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz befreit Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer, sofern die Anlage die folgenden Größengrenzen einhält:
- Auf oder an einem Einfamilienhaus oder Nebengebäude: bis 30 kWp installierte Bruttoleistung
- Auf oder an einem anderen Gebäude (Mehrfamilienhaus, Gewerbe, Landwirtschaft): bis 15 kWp je Einheit
- Insgesamt je Steuerpflichtigen (oder je Mitunternehmerschaft): nicht mehr als 100 kWp
Für PV-Direktbeteiligungen im typischen Investitionsbereich von 80 bis 100 kWp gilt damit: Die Einnahmen sind steuerfrei.
Was bedeutet das konkret für die Rendite?
Der Effekt ist proportional zum Grenzsteuersatz — er wirkt also umso stärker, je höher das Einkommen des Investors.
Vergleichsrechnung bei 42 % Grenzsteuersatz (Einkommen ab ca. 66.760 € zu versteuerndes Einkommen 2024):
| Jahresertrag | Steuerlast | Netto | |
|---|---|---|---|
| Ohne §3 Nr. 72 EStG | 5.400 € | 2.268 € | 3.132 € |
| Mit §3 Nr. 72 EStG | 5.400 € | 0 € | 5.400 € |
Differenz: +2.268 € pro Jahr — allein durch die Steuerfreiheit, ohne jede Strukturoptimierung.
Über 15 Jahre Post-EEG-Betrieb kumuliert sich das bei konstantem Grenzsteuersatz auf einen Vorteil von ca. 34.000 €.
Was ändert sich in der Steuererklärung?
Mit der Steuerfreiheit entfällt gleichzeitig die Notwendigkeit, Abschreibungen (AfA), Betriebskosten oder Finanzierungszinsen als Betriebsausgaben geltend zu machen. Für die meisten Investoren mit einer einzelnen Beteiligung bedeutet das:
- Keine Anlage G mehr in der Steuererklärung
- Keine Gewinnermittlung nach EÜR
- Kein Jahresabschluss
Der PV-Anteil verschwindet vollständig aus der steuerlichen Betrachtung.
Gilt die Steuerfreiheit auch für Umsatzsteuer?
Die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 72 EStG betrifft ausschließlich die Einkommensteuer. Für die Umsatzsteuer gilt seit 2023 der sogenannte Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG: Beim Kauf und bei der Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp fällt keine Mehrwertsteuer mehr an. Das verbilligt die Anschaffung, ist aber von der Einkommensteuerfreiheit zu unterscheiden.
Für wen ist §3 Nr. 72 EStG besonders relevant?
Die Regelung ist technisch für alle zugänglich — aber sie entfaltet ihren größten Hebel bei Investoren, die ohnehin nach legaler Steuerentlastung suchen:
- Selbstständige und Unternehmer mit hohem zu versteuerndem Einkommen
- Angestellte ab ca. 80.000 € Jahreseinkommen (Grenzsteuersatz 42 %)
- Freiberufler in Spitzensteuerklassen (bis 45 % Reichensteuersatz)
Für diese Gruppe ist §3 Nr. 72 EStG kein Nebenaspekt — er ist ein zentrales Renditeelement, das die Nettoperformance erheblich verbessert.
Kombinationsvorteil: EStG + Investitionsabzugsbetrag
In vielen Investitionsstrukturen lässt sich §3 Nr. 72 EStG mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG kombinieren: Der IAB senkt das zu versteuernde Einkommen im Investitionsjahr, während die laufenden Einnahmen nach §3 Nr. 72 EStG steuerfrei bleiben. Das ergibt einen doppelten Hebel — Steuerentlastung beim Erwerb, Steuerfreiheit im Betrieb.
Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte prüfe deine individuelle Situation mit einem steuerlichen Berater. Angaben nach Rechtsstand 2024/2025.
Häufige Fragen
Welche PV-Anlagen sind nach §3 Nr. 72 EStG steuerfrei?▾
Einnahmen aus PV-Anlagen sind steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung je Steuerpflichtigen insgesamt nicht mehr als 100 kWp beträgt. Je Wohngebäude gilt eine Grenze von 30 kWp, je anderem Gebäude (Gewerbe, Landwirtschaft) 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Muss ich PV-Einnahmen noch in der Steuererklärung angeben?▾
Nein. Steuerfreie PV-Einnahmen nach §3 Nr. 72 EStG müssen nicht mehr erklärt werden. Es gibt keinen Progressionsvorbehalt, keine Anlage G und keine Gewinnermittlungspflicht — sofern die 100 kWp-Grenze eingehalten wird.
Gilt die Steuerfreiheit rückwirkend?▾
Die Steuerbefreiung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2022. Einnahmen aus PV-Anlagen, die bereits vor 2022 in Betrieb waren, sind seit 2022 ebenfalls steuerfrei — sofern die Größengrenzen eingehalten werden.
Was passiert, wenn ich mehrere PV-Anlagen besitze?▾
Alle Anlagen werden zusammengerechnet. Die 100 kWp-Grenze gilt je Steuerpflichtigen insgesamt. Überschreiten alle Anlagen zusammen diese Grenze, entfällt die Steuerfreiheit für die gesamte Einnahme — nicht nur für den überschreitenden Teil.
Kann ich §3 Nr. 72 EStG mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombinieren?▾
In vielen Investitionsstrukturen ja. Der IAB nach §7g EStG senkt das zu versteuernde Einkommen im Investitionsjahr, während die laufenden Einnahmen nach §3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind. Das ergibt einen doppelten Steuereffekt — Entlastung beim Erwerb, Freistellung im Betrieb. Die genaue Kombinierbarkeit hängt von der Investitionsstruktur ab.
Gilt §3 Nr. 72 EStG auch für die Umsatzsteuer?▾
Nein, §3 Nr. 72 EStG betrifft ausschließlich die Einkommensteuer. Für die Umsatzsteuer gilt seit 2023 der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG beim Kauf von PV-Anlagen bis 30 kWp. Beides sind unabhängige Vergünstigungen.
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