PV-Projekte über Berater vermarkten: Ablauf und Änderungen 2026/2027

Projektanbieter kennen die Anforderungen an den Datenraum – offen bleibt meist der Ablauf. Dieser Beitrag beschreibt Rollen, Übergaben und Reservierung Schritt für Schritt und ordnet ein, was sich mit § 34k GewO ab 20.11.2026 bei der Finanzierung ändert.
Wer macht was, wenn ich mein PV-Projekt über ein Beraternetzwerk vermarkte?
Der Projektanbieter liefert das Projekt, die Unterlagen und verbindliche Zusagen zu Terminen. Der Berater führt das Gespräch mit dem Anleger. Die steuerliche Bewertung übernimmt der Steuerberater des Anlegers, die Finanzierung ein Finanzierungspartner. Systemsprung stellt Plattform, Datenraum, Rechner und Vertragsstrecke bereit. Wer PV-Projekte über Berater vermarktet, arbeitet also nicht in einer Vertriebskette, sondern an einer Schnittstelle mit klar getrennten Zuständigkeiten.
Der Vermarktungsprozess Photovoltaik ohne eigenen Vertrieb läuft in fünf Stationen ab:
- Listung – Projekt, Kennzahlen und Unterlagen werden eingestellt und geprüft.
- Reservierung – ein Berater reserviert das Projekt befristet für einen konkreten Anleger.
- Befristete Datenraumzugänge – Kunde, Steuerberater und Bank erhalten je einen eigenen, zeitlich begrenzten Zugang.
- Digitale Zeichnung – Vertragsstrecke mit elektronischer Signatur.
- Übergabe und Betreiberwechsel – Gefahrübergang, Dokumentation, Registermeldung.
Welche Dokumente in den Datenraum gehören, beschreibt die Checkliste zum Datenraum für PV-Projekte. Hier geht es um den Ablauf und die Schnittstellen – und um drei Punkte, die sich 2026/2027 verschieben.
Warum darf der Berater meinem Kunden den IAB nicht durchrechnen?
Weil § 5 des Steuerberatungsgesetzes die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen den nach §§ 3, 3a, 3c, 3d, 4, 4a–4e StBerG Befugten vorbehält (§ 5 StBerG). Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit und können nach § 160 StBerG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (Fassung mit Wirkung vom 01.01.2025).
Für Projektanbieter folgt daraus eine klare Arbeitsteilung. Sie liefern nachprüfbare Projektdaten, Annahmen und Nachweise: Investitionssumme, Komponenten, Termine, Vertragsgrundlagen. Eine steuerliche Bewertung gehört nicht dazu. Ob der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG – eine Vorab-Berücksichtigung geplanter Anschaffungskosten – im Einzelfall nutzbar ist, hängt von der individuellen Situation des Anlegers ab und ist mit dessen Steuerberater zu klären. Die Mechanik des IAB ist im Beitrag zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG dargestellt.
Praktisch heißt das: Der Steuerberater erhält einen eigenen befristeten Datenraumzugang, statt dass Unterlagen per E-Mail weitergereicht werden. Das ist auch datenschutzrechtlich sauberer. Für die Verarbeitung im Auftrag verlangt Art. 28 Abs. 1 und 3 DSGVO hinreichende Garantien, eine Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, die Vertraulichkeitsverpflichtung der befugten Personen und Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
Was ändert sich 2026 bei der Übergabe an den Finanzierungspartner?
Ab dem 20.11.2026 gilt mit § 34k GewO ein eigener Erlaubnistatbestand für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen – mit Sachkundenachweis, Eintrag im Vermittlerregister und Weiterbildungspflicht. Mit Ablauf des 19.11.2027 trägt die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO die Vermittlung von Verbraucherdarlehen nicht mehr. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 (IHK Schleswig-Holstein, Darlehensvermittler § 34k).
Ebenfalls neu: Die Vermittlung von Darlehen an Unternehmen außerhalb des § 34k GewO ist ab dem 20.11.2026 nicht mehr erlaubnispflichtig (ebd.). Für die Einordnung gewerblicher Anleger kann das relevant sein. Dies ist keine Rechtsberatung – die Einordnung des Einzelfalls gehört zu einem Rechtsberater.
Für den Prozess ergibt sich daraus eine saubere Zäsur: Sobald es um Finanzierung geht, übergibt der Berater an den Finanzierungspartner. Auf der Systemsprung-Plattform sieht die digitale Selbstauskunft des Anlegers ausschließlich der Finanzierungspartner, nicht der Projektanbieter und nicht der Berater. Was Kreditinstitute dabei aufsichtsrechtlich prüfen müssen, beschreibt der Beitrag zur Bankfinanzierung beim PV-Direktinvestment. Ihre Aufgabe als Projektanbieter endet hier allerdings nicht ganz: Rückfragen der Bank zu Technik, Verträgen und Terminen beantworten Sie – über den befristeten Bankzugang im Datenraum, nicht per Dokumentenversand.
Bis wann muss ich übergeben, damit der Jahreswechsel nicht gefährdet ist?
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Anschaffung ist weder die Kaufpreiszahlung noch die Inbetriebnahme, sondern der Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten – also das wirtschaftliche Eigentum (BFH, Urteil vom 01.02.2012, I R 57/10). Wer eine Übergabe zum Jahreswechsel plant, muss diesen Übergang belegen können.
Konkret heißt das: Übergabeprotokoll, Gefahrübergang und die vertragliche Regelung dazu sauber datieren und dokumentieren. Eine zum Stichtag unvollständige Dokumentation verschiebt im Zweifel das Jahr der Anschaffung – mit Folgen für die Hinzurechnung eines zuvor gebildeten IAB. Welche Konsequenzen eine verspätete Investition hat, ist im Beitrag zur Rückgängigmachung des IAB dargestellt.
Nach der Übergabe folgt die Registerpflicht. Änderungen der eingetragenen Daten – darunter der Betreiberwechsel – sind nach § 7 Abs. 1 MaStRV innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister zu melden (MaStRV). Die Erstregistrierung einer EEG-Anlage hat innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu erfolgen (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 MaStRV, Clearingstelle EEG|KWKG).
Wie sichere ich die Reservierung und die digitale Zeichnung rechtlich ab?
Die Reservierung ist kein unverbindlicher Merkzettel, sondern der Schritt, der die Parallelprüfung erst möglich macht: definierte Frist, eindeutige Zuordnung zum vermittelnden Berater, in dieser Zeit keine Parallelvergabe. Erst dadurch können Steuerberater und Bank gleichzeitig auf denselben Dokumentenstand zugreifen. Beim Reservierung PV-Direktinvestment Ablauf kommt es deshalb vor allem auf eines an: Die Frist muss realistisch zur Bearbeitungsdauer von Steuerberater und Bank passen.
Für die Zeichnung gilt: Nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) hat nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift und erfüllt die gesetzliche Schriftform (§ 126 i. V. m. § 126a BGB). Einfache und fortgeschrittene Signaturen genügen dafür nicht. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter stehen unter Aufsicht der Bundesnetzagentur. Ausblick: Die eIDAS-Novelle, Verordnung (EU) 2024/1183, wurde am 30.04.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Wie plane ich die Listung entlang der Ausschreibungstermine 2026?
Listungszeitpunkt, Reservierungsfristen und Übergabetermin planen Sie rückwärts vom Zuschlag. Zur Einordnung (keine Prognose): Beim Gebotstermin 01.03.2026 im ersten Segment wurden 532 Gebote über 4.622 MW eingereicht, 268 Gebote über 2.299 MW bezuschlagt (Bundesnetzagentur, 12.05.2026). Die Zuschlagswerte lagen zwischen 3,99 und 5,10 ct/kWh, der mengengewichtete Durchschnitt bei 4,94 ct/kWh (Bundesnetzagentur, Gebotstermin 1. März 2026).
Für den Gebotstermin 01.07.2026 gilt ein Höchstwert von 5,90 ct/kWh; ohne beihilferechtliche Genehmigung bleibt die maximale Gebotsmenge bei 20 MW (Bundesnetzagentur). Im zweiten Segment beträgt der Höchstwert zum Gebotstermin 01.10.2026 10,00 ct/kWh; das Ausschreibungsvolumen 2026 wurde auf insgesamt 2.300 MW angehoben (verteilt auf drei Termine) (Bundesnetzagentur). Vergütungsrahmen und Rechtslage können sich ändern; die genannten Werte beziehen sich auf den jeweils angegebenen Stand.
Über die Systemsprung-Plattform stellen Projektanbieter ihre Anlagen ein, führen den Datenraum mit befristeten Zugängen für Kunde, Steuerberater und Bank, wickeln Reservierung und digitale Zeichnung ab und werden bis zur Bankfinanzierung über Finanzierungspartner begleitet. Risikohinweis: Prognosen sind unverbindlich. Investitionen in Photovoltaikanlagen sind mit Risiken bis zum teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung. Die Nutzbarkeit des Investitionsabzugsbetrags hängt von der individuellen Situation ab und ist mit dem Steuerberater abzustimmen. Rechtsstände und Zahlen wie bei den jeweiligen Quellen angegeben.
Häufige Fragen
Muss ich als Projektanbieter ab 20.11.2026 selbst eine Erlaubnis nach § 34k GewO haben?▾
Das hängt davon ab, ob Sie gewerblich Verbraucherdarlehen vermitteln oder dazu beraten. Wird die Finanzierung vollständig an einen Finanzierungspartner übergeben, stellt sich die Frage in der Regel nicht. Die Einordnung Ihres Einzelfalls gehört zu einem Rechtsberater.
Darf ich dem Berater eine IAB-Beispielrechnung für seinen Kunden mitgeben?▾
Projektbezogene Rechner und als solche gekennzeichnete Beispielrechnungen sind etwas anderes als eine auf den einzelnen Steuerfall bezogene Bewertung. Letztere fällt unter § 5 StBerG und gehört zum Steuerberater des Anlegers.
Wie lange sollte eine Reservierung laufen?▾
So lange, dass Steuerberater und Bank parallel prüfen können – die Dauer hängt von Projektgröße und Finanzierungsstruktur ab. Entscheidend ist, dass die Frist verbindlich ist und eine Parallelvergabe in dieser Zeit ausgeschlossen bleibt.
Wer meldet den Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister?▾
Die Meldepflicht trifft den Anlagenbetreiber. In der Praxis empfiehlt sich eine vertragliche Regelung, wer die Meldung innerhalb der Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 MaStRV vornimmt, damit sie nicht zwischen Verkäufer und Erwerber liegen bleibt.
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