Für Projektanbieter

Rückbausicherheit im Datenraum: Was der UBA-Bericht 2025 bedeutet

Systemsprung Redaktion · · 6 min Lesezeit
Rückbausicherheit im Datenraum: Was der UBA-Bericht 2025 bedeutet
Auf einen Blick

Der UBA-Kurzbericht Climate Change 43/2025 stellt fest: Die Höhe der Rückbausicherheit bei PV-Freiflächenanlagen wird bundesweit nach keinem einheitlichen Maßstab berechnet. Was das für Projektanbieter bedeutet und welche vier Nachweise zum Rückbau in den Datenraum gehören.

Warum verlangt ein Landkreis das Dreifache des Nachbarkreises?

Weil es für die Höhe der Rückbausicherheit bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen bislang keinen bundesweit einheitlichen Berechnungsmaßstab gibt. Das ist kein Gerücht aus der Projektentwicklung, sondern der Kernbefund des Kurzberichts Climate Change 43/2025 des Umweltbundesamtes vom August 2025: Bei der Festsetzung der Sicherungshöhe bestünden „bundesweit erhebliche Unterschiede“, die Rückbaukosten würden nicht nach einem einheitlichen Maßstab berechnet; empfohlen wird ein Fachgutachten für eine einheitliche Ermittlung (UBA, CC 43/2025).

Für Projektanbieter hat das einen sehr praktischen Grund, relevant zu sein: Berater und Anleger fragen inzwischen gezielt nach, wie der Rückbau am Ende der Laufzeit abgesichert ist. Wer darauf nur eine Summe nennen kann, aber nicht deren Herleitung, löst eine Rückfrageschleife aus. Und Rückfrageschleifen kosten in der Vermarktung mehr Zeit als jedes fehlende Hochglanzfoto.

Was grundsätzlich in einen Datenraum gehört und welche Dokumente ein Ablaufdatum tragen, steht in den Beiträgen zur Checkliste der sechs Dokumentengruppen im Datenraum und zur Fristenlogik alternder Unterlagen. Hier geht es ausschließlich um die neue Faktenlage der Jahre 2024 bis 2026.

Vier Rückbau-Nachweise im Datenraum nach UBA-Bericht 2025

Woher kommt die Rückbaupflicht überhaupt – und warum fällt sie so unterschiedlich aus?

Grundlage ist § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Privilegierte Außenbereichsvorhaben – ausdrücklich auch Freiflächen-PV nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b – sind nur zulässig, wenn eine Verpflichtungserklärung vorliegt, die Anlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 7-017-25). Satz 3 ergänzt, dass die Behörde die Einhaltung durch Baulast oder in anderer Weise sicherstellen „soll“.

Dieses „soll“ ist weniger weich, als es klingt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 17.10.2012 (4 C 5.11) klargestellt, dass die Anordnung nicht im freien Ermessen der Behörde steht: Die Genehmigung ist in der Regel mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen, wozu auch eine Sicherheitsleistung gehört. Abweichungen sind nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls möglich (BVerwG, 4 C 5.11). Das Gesetz sagt also sehr deutlich, dass gesichert werden muss – und sehr wenig darüber, wie hoch. In dieser Lücke entstehen genau die Unterschiede, die das UBA dokumentiert.

Ein zweiter Punkt aus dem Bericht wird in Datenräumen selten sichtbar gemacht. Betreiber verpflichten sich häufig sowohl gegenüber der öffentlichen Hand als auch gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Rückbau – und leisten jeweils Sicherheit. In der Praxis entsteht oft eine doppelte Sicherungsbelastung (behördlich und privatrechtlich), da Sicherheiten gegenüber Dritten von den Behörden regelmäßig nicht anerkannt werden; zudem wird die Sicherheit typischerweise zu Projektbeginn verlangt, wenn die Investitionskosten anfallen und sich die Anlage noch nicht amortisiert hat (UBA CC 43/2025). Liegt in Ihrem Projekt eine Doppelsicherung vor, sollte das im Datenraum stehen, bevor ein aufmerksamer Berater es selbst entdeckt. Außerhalb des Außenbereichs, etwa bei Anlagen im Bebauungsplan, kommt eine Sicherheitsleistung laut UBA ohnehin nur auf Grundlage spezieller bauordnungsrechtlicher Ermächtigungen in Betracht. Auch das gehört in die Projektunterlagen.

Welche vier Nachweise zur Rückbauverpflichtung gehören in den Datenraum?

Vier Felder beantworten praktisch jede Rückfrage: die Rückbauklausel im Pacht- oder Nutzungsvertrag, Form und Hinterlegung der Sicherheit, die Höhe samt Berechnungsgrundlage sowie die Zuordnung der Kostentragung. Wer diese vier Punkte belegt, muss im Vermarktungsprozess nicht nachrecherchieren.

Wie Verwaltungen die Form praktisch handhaben, zeigen aktuelle Erlasse zur Windenergie, die dieselbe Norm betreffen. Der hessische Erlass vom 30.07.2024 verlangt, dass die Sicherheit die Kosten einer Ersatzvornahme deckt und beim Träger der Unteren Bauaufsichtsbehörde hinterlegt wird; bei einem Betreiberwechsel bleibt die Sicherheitsleistung des Vorbetreibers bestehen, bis der neue Betreiber eine unbefristete Sicherheit in gleicher Höhe erbracht hat. Ein Muster der Verpflichtungserklärung liegt dem Erlass bei (Hessen, Erlass vom 30.07.2024); ein vergleichbares Rundschreiben gibt es in Rheinland-Pfalz vom 19.04.2024 (MKBWK RLP). Gerade die Regel zum Betreiberwechsel ist für Direktinvestments interessant, weil der Anleger Eigentümer wird. Die Frage, wer wann welche Bürgschaft stellt, sollte nicht erst beim Notartermin auftauchen.

Welche Rückbaukosten sind nachvollziehbar – und zählen Recyclingerlöse mit?

Die veröffentlichten Kostenansätze liegen weit auseinander, und Recyclingerlöse darf die Behörde nach einer Entscheidung des OVG Münster bei der Bemessung unberücksichtigt lassen; ein Abzug kann nicht verlangt werden. Die Fachagentur Wind und Solar nennt in ihrem Hintergrundpapier zum Rückbau von PV-Freiflächenanlagen Ansätze zwischen 5 und 31 Euro pro kW; der Bayerische Planungsleitfaden arbeitet mit 10.000 Euro pro Hektar, was rund 10 Euro pro kW entspricht; nach Berechnungen des EU-Forschungsprojekts Quasar können aktuelle Rückbaukosten für eine 20-MW-Anlage dagegen bei 75 bis 100 Euro pro kW liegen (Fachagentur Wind und Solar, Rückbau und Recycling von PV-FFA). Eine Spanne vom Fünf- bis Zwanzigfachen. Das erklärt die Unterschiede zwischen Landkreisen besser als jede Vermutung über Behördenwillkür.

Dasselbe Papier liefert das Mengengerüst, mit dem sich solche Ansätze plausibilisieren lassen: Für eine 20 Jahre alte Anlage, die 2026 zurückgebaut wird, werden je installiertem MW rund 114 Tonnen PV-Module geschätzt; Recyclingquoten von 90 bis 95 Gewichtsprozent gelten für Module als erreichbar (ebd.). Diese Zahlen sind Spannen aus den genannten Quellen, keine Prognose für ein konkretes Projekt.

Und die Erlösseite? Das OVG Münster hatte am 25.09.2024 (7 D 117/23.AK) einen Windenergie-Fall zu § 35 Abs. 5 BauGB zu entscheiden. Die Behörde setzte die Rückbaubürgschaft auf 462.233 Euro fest, während die Herstellerschätzung nach Abzug von Recyclingerlösen bei 211.251 Euro lag; zusätzlich sollte die Bürgschaft nach 5, 10, 15 und 20 Jahren um je 10 Prozent steigen. Nach der Entscheidungsbesprechung kann ein Abzug eventueller Recyclingerlöse nicht verlangt werden: Wegen der Ungewissheit künftiger Erlöse widerspräche deren Abzug dem Sicherungszweck des § 35 Abs. 5 BauGB (Fachagentur Wind und Solar, Entscheidungsbesprechung). Daraus ergibt sich ein brauchbares Muster für die Projektaufbereitung: Fallen Herstellerschätzung und behördliche Festsetzung auseinander, erklären Sie die Differenz im Datenraum – samt einer etwaigen Staffelung über die Laufzeit. Das ist genau die Art von Nachvollziehbarkeit, die eine externe technische Zweitmeinung überflüssig oder zumindest schlanker macht.

Was ändert sich zum 01.01.2026 bei der Entsorgung der Module?

Zum 1. Januar 2026 gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in geänderter Fassung. Das Zweite Änderungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 286, Gesetz vom 25.11.2025) und ändert unter anderem die §§ 3, 10, 12, 14, 17, 18, 19, 19a und 22 (ElektroG, Fundstellennachweis; Regelungstext).

Für Freiflächenanlagen zählt vor allem § 19 ElektroG zu Altgeräten aus dem gewerblichen Bereich: Hersteller beziehungsweise Bevollmächtigte müssen eine zumutbare Rückgabemöglichkeit schaffen, die Entsorgungskosten trägt grundsätzlich der Hersteller – nicht jedoch bei historischen Altgeräten, dort trägt sie der gewerbliche Endnutzer. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Der letzte Halbsatz ist der entscheidende: Weil vertraglich abgewichen werden darf, sagt der Gesetzestext allein nichts darüber, wer in Ihrem Projekt zahlt. Deshalb gehört die vertragliche Zuordnung der Entsorgungskosten in den Datenraum – ebenso wie die Information, ob Module aus der Zeit vor 2015 betroffen sind, deren Rücknahme und Recycling nach Darstellung der Fachagentur Wind und Solar der letzte Anlagenbetreiber finanzieren muss und über die Sicherheitsleistung abgedeckt werden kann.

Bilanziell und steuerlich nur als Hinweis, nicht als Empfehlung: Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen sind nach dem BFH-Urteil vom 05.05.2011 (IV R 32/07) zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln und abzuzinsen; der Zinssatz beträgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 5,5 Prozent (BFH, IV R 32/07). Ob und wie sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von der individuellen steuerlichen Situation ab und ist mit dem Steuerberater abzustimmen. Für den Datenraum genügt die saubere Darstellung der Verpflichtung; die Bewertung bleibt beim Berufsträger. Wie Rollen und Übergaben zwischen Projektanbieter, Berater und Anleger insgesamt laufen, beschreibt der Beitrag zum Ablauf der Vermarktung über Berater.


Systemsprung ist die digitale Plattform für Photovoltaik-Direktinvestments in Deutschland. Projektanbieter stellen ihre vorgeprüften Anlagen mit vollständigem Datenraum ein und erreichen darüber ein Netzwerk von Beratern, die ihre Mandanten persönlich begleiten. Alle Angaben in diesem Beitrag geben den genannten Rechtsstand wieder und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Hinweis: Investitionen in Photovoltaikanlagen sind mit Risiken bis zum teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals verbunden. Prognosen und Kostenangaben sind unverbindlich; Höhe und Form einer Rückbausicherheit werden im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde beziehungsweise im Pachtvertrag festgelegt.

Häufige Fragen

Wie hoch muss eine Rückbaubürgschaft bei einer PV-Freiflächenanlage sein?▾

Eine bundesweit einheitliche Vorgabe existiert nicht; das Umweltbundesamt stellt in CC 43/2025 erhebliche Unterschiede zwischen den Behörden fest. Veröffentlichte Ansätze reichen von 5 bis 31 Euro pro kW bis zu 75 bis 100 Euro pro kW für eine 20-MW-Anlage (Fachagentur Wind und Solar). Maßgeblich ist die Festsetzung der Genehmigungsbehörde im Einzelfall.

Wer trägt die Entsorgungskosten der Module?▾

Nach § 19 ElektroG trägt die Kosten bei gewerblichen Altgeräten grundsätzlich der Hersteller, bei historischen Altgeräten der gewerbliche Endnutzer; abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Ab 01.01.2026 gilt das Gesetz in geänderter Fassung (BGBl. 2025 I Nr. 286). Wer konkret zahlt, ergibt sich deshalb aus den Projektverträgen, nicht aus dem Gesetz allein.

Was prüfen Berater beim Thema Rückbau zuerst?▾

In der Regel die Rückbauklausel im Pacht- oder Nutzungsvertrag und die Frage, ob die Sicherheit gegenüber Behörde und Grundstückseigentümer doppelt zu leisten ist. Danach folgen Höhe, Herleitung und Form der Sicherheit sowie eine mögliche Staffelung über die Laufzeit.

Gilt die Sicherheitsleistung auch bei Anlagen im Bebauungsplan?▾

§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB betrifft privilegierte Außenbereichsvorhaben. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs kommt eine Sicherheitsleistung laut UBA-Kurzbericht nur auf Grundlage spezieller bauordnungsrechtlicher Ermächtigungen in Betracht. Welche Konstellation vorliegt, sollte im Datenraum ausdrücklich benannt sein.

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